Reverse-Charge-Verfahren: Wiederverkäufernachweis
Wie in dem vom Bundesfinanzministerium am 19.09.2013 veröffentlichten Anwendungsschreiben zur Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens aufgeführt, ist die Wiederverkäufereigenschaft durch den amtlichen "Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (Vordruck USt 1 TH) zu belegen.
Diesen geforderten Nachweis für Erdgas und Elektrizität finden Sie nachfolgend als PDF-Datei zum Download:
Wiederverkäufernachweis Erdgas und Elektrizität (gültig bis 14.07.2022)270.35 kB
Wiederverkäufernachweis Erdgas und Elektrizität (gültig bis 20.10.2019)333.25 kB